Seniorensonne Iwona

24 Stunden Seniorenbetreung Zuhause in vertrauter Umgebung

§ Grundlage

Die Alltagshelfer können ihre Tätigkeit wahlweise als beschäftigte Arbeitnehmer oder als selbständige Unternehmer ausüben. Diesen Grundsatz hat das Bundessozialgericht ausdrücklich in seinem Urteil vom 28.09.2011 (BSG Az. B 12 R 17/09 R) ausgeführt:

“Als Ausgangsüberlegung ist schließlich richtig, dass eine Tätigkeit wie die eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers bzw einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann … “

Wir vermitteln ausschließlich selbständige Alltagshelfer, Gestaltungsfreiheit der Dienstleistungserbringung, mit Hinblick auf die Art der Ausführung, als auch die Dauer, wie auch das Tragen des unternehmerischen Risikos sind charakteristisch für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Auf diese und weitere Eigenschaften geht das Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil vom 07.03.2016 (OLG Frankfurt Az. 1 Ws 179/13) ausführlich ein und bekräftigt damit die Legalität unseres Konzeptes.